Verfahrensbeistandschaften

Der SKM nimmt Verfahrensbeistandschaften im Sinne des § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.

Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt durch das zuständige Gericht. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht die Interessen Minderjähriger zu vertreten.

Der Einsatz des Verfahrensbeistandes erfolgt z.B. bei:

  • strittigen Sorgerechtsverfahren
  • Umgangsverfahren
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • geschlossene Unterbringung Minderjähriger in der Psychiatrie

Als sogenannter „Anwalt des Kindes“ hat der Verfahrensbeistand vor dem Familiengericht den Willen des Kindes darzustellen und zudem eine differenzierte Beurteilung des Kindeswohls in Form einer fachlichen Stellungnahme abzugeben.